1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) gelten für alle zwischen der Smarter Ecommerce GmbH, FN 298859z (in der Folge „smec“) und ihren Kunden (in der Folge „Kunde“) abgeschlossenen Verträge, ungeachtet dessen wie diese abgeschlossen werden.
1.2 smec ist ein Dienstleistungsunternehmen, das nationale und internationale Kunden im Bereich E-Commerce und Online-Marketing betreut. Dies erfolgt durch die Zurverfügungstellung von Software (Software-as-a-Service) bzw. vergleichbaren Tools, Beratungstätigkeiten und/oder die entgeltliche Zurverfügungstellung von Know-How.
1.3 Vertragsschluss
Sofern nicht durch eine abweichende schriftliche Einzelvereinbarung anderes geregelt ist, kommt der Vertrag zwischen smec und dem Kunden über die Nutzung der in der Einzelvereinbarung genannten Produkte und Services wie folgt zustande: Der Kunde (allenfalls unterstützt durch smec) beauftragt smec je nach Einzelvereinbarung und/oder Leistungsvereinbarung (Scope) mit den darin genannten Services. Ein allenfalls verwendeter Scope definiert den Leistungsumfang im Detail. smec erstellt und übermittelt dem Kunden ein Angebot über die vereinbarten Leistungen. Der Vertrag kommt durch Rückübermittlung des vom Kunden unterzeichneten Angebots zustande.
1.4 Ein "Vertrag" umfasst diese AGB, alle softwarespezifischen Nutzungsbedingungen (soweit zutreffend) und das Scope-Dokument.
1.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, gelten diese AGB unter Ausschluss jeglicher Bedingungen, die der Kunde auferlegen oder einbauen möchte oder die durch Handelsbrauch, Gewohnheit, oder Praxis impliziert sind.
1.6 smec kann innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsabschluss mit dem Kunden gemäß Punkt 1.3. ohne Angabe von Gründen vom Vertrag durch einseitige Erklärung zurücktreten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche gegenüber smec ableiten kann.
2.1 Die von smec vertraglich geschuldete Leistung erstreckt sich stets ausschließlich auf die Beratung und Unterstützung des Kunden im Rahmen des Scope-Dokuments. Diese Beratung und Unterstützung erfolgt insbesondere durch Marktanalyse, Konzeptionierung von Werbekampagnen, laufende Betreuung derselben und/oder die Zurverfügungstellung von Software.
2.2 Ausdrücklich von smec nicht geschuldet ist die Erreichung gewisser vordefinierter Kampagnenziele oder einer damit in Verbindung stehenden Umsatzsteigerung des Kunden. Ebenso wenig geschuldet ist die Erreichung einzelner zur Bestimmung eines Kampagnenerfolgs heranzuziehender Parameter wie Klickraten, Konversionsraten, Kosten pro Klick, und/oder sonstiger bestimm- oder messbarer Parameter in Bezug auf die Umsatz- bzw. Verkaufszahlen des Kunden.
2.3 Der Kunde anerkennt, dass der Erfolg einer Online-Marketing-Kampagne ungeachtet der gesetzten Maßnahmen und des eingesetzten Werbebudgets von zahlreichen, weder von smec noch dem Kunden beeinflussbaren, Faktoren abhängt. Diese erstrecken sich insbesondere von Angebot und Nachfrage am jeweiligen Zielmarkt, Verfügbarkeit der beworbenen Produkte über Onlinetrends und -hypes bis hin zu marktrelevanten Tätigkeiten von Mitbewerbern.
2.4 Der vom Kunden empfundene Erfolg oder Misserfolg einer von smec konzeptionierten und/oder betreuten Kampagne lässt keinen Schluss auf eine mangelhafte Leistung oder die sonstige Verletzung von Vertragspflichten zu. Eine solche Mangelhaftigkeit oder Verletzung von Vertragspflichten kann nur dann vorliegen, wenn die von smec konzeptionierte Kampagne auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen selbst bei günstigen Marktbedingungen nicht dazu geeignet war, die vom Kunden vorgegebenen und von smec bestätigten Kampagnenziele zu erreichen.
2.5 Insoweit im Rahmen einer Präsentation zur Bewerbung von Dienstleistungen oder Services von smec beispielhafte Kennzahlen präsentiert werden, illustrieren diese nur anhand von Erfahrungswerten mögliche Marktchancen bei der Nutzung von Services oder Kampagnen von smec. Bei den in diesem Zuge präsentierten Verbesserungspotentialen bei Konversionsraten, Kosten pro Klick oder sonstigen relevanten Größen handelt es sich um Richtwerte, die nach erster Einschätzung des Marktumfelds des Kunden erfahrungsgemäß durch die Inanspruchnahme der Leistungen von smec erreicht werden könnten. Diese werden jedoch zu keinem Zeitpunkt vereinbarter Vertragsinhalt oder zum von smec geschuldeten Erfolg.
3.1 Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen in diesem Punkt 3.,
3.1.1 wird smec die Softwareprodukte und Services („Software“) dem Kunden 24 Stunden am Tag und 365 Tage pro Jahr zur Nutzung zur Verfügung stellen; und
3.1.2 gewährleistet smec eine Verfügbarkeit der Software von 99 % im Kalenderjahresmittel.
3.2 smec ist berechtigt die Bereitstellung seiner Dienste und die Verfügbarkeit der Software wie folgt zu unterbrechen:
3.2.1 für routinemäßige, notwendige Wartungsarbeiten (diese werden dem Kunden, soweit möglich, im Voraus mitgeteilt und beeinträchtigen nicht die Verfügbarkeitsquote); und
3.2.2 für notwendige Sicherheitswartungsarbeiten (diese werden dem Kunden, soweit möglich, im Voraus mitgeteilt). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Arbeiten die Verfügbarkeitsquote beeinträchtigen können und nicht auf die Verfügbarkeitsquote angerechnet werden (auch wenn solche Wartungsarbeiten dem Kunden nicht im Voraus mitgeteilt wurden).
3.3 Bei der Berechnung der geschuldeten Verfügbarkeit sind zudem internet-/netzbedingte und solche Ausfallzeiten nicht zu berücksichtigen, in denen die Hard- und Software aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von smec liegen (einschließlich aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Verschulden von Google oder anderer Dritter), ausfällt.
4.1 Der Kunde hat die von smec zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung notwendigen Daten und Informationen stets aktualisiert und in einer zur weiteren Verarbeitung geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Für Schäden oder Verluste, die aus einer verzögerten oder unrichtigen Datenzurverfügungstellung entstehen, haftet smec nicht.
4.2 Sofern smec im Zuge einer Kampagnenbetreuung (bspw. Google Ads) verpflichtet ist, für den Kunden ein Mediabudget zu verwalten bzw. dieses einzusetzen, ist der Kunde verpflichtet, die zu verwaltenden Beträge fristgerecht im Voraus an smec zur Anweisung zu bringen. Der Kunde anerkennt, dass smec im Zuge der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nicht verpflichtet ist, ein zur ordnungsgemäßen Kampagnenbetreuung notwendiges Mediabudget aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Unterbleiben Leistungen von smec infolge des Umstands, dass vom Kunden das vereinbarte Mediabudget nicht fristgerecht angewiesen wurde, entstehen dem Kunden daraus keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Minderung des Vergütungsanspruchs von smec.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, allfällige zur Vertragserfüllung durch smec benötigte Logindaten und Passwörter zur Verfügung zu stellen und im Falle einer Änderung smec die aktuellen Daten umgehend mitzuteilen.
4.4 Auf Verlangen des Kunden wird smec die vom Kunden zur Verfügung gestellten Logindaten und Passwörter aushändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Daten besteht seitens smec nicht.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, allfällige, ihm zur Nutzung von zur Verfügung gestellter Software notwendige, Logindaten und Passwörter sicher zu verwahren und nicht an Dritte auszufolgen. Im Falle eines Verlusts oder der beabsichtigten oder unbeabsichtigten Weitergabe dieser Daten hat der Kunde dies smec umgehend schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hält smec für alle nachteiligen Folgen und Schäden schad- und klaglos, die aus dem Verlust oder der Weitergabe von Logindaten resultieren.
4.6 Nimmt smec an Terminen (insbesondere Besprechungen, Workshops, Review-Meetings) vor Ort beim Kunden teil, ist smec berechtigt, dem Kunden nachstehende Kosten in Rechnung zu stellen:
4.6.1 eine Reisekostenpauschale pro Tag und je Mitarbeiter, welcher beim Termin anwesend ist. Diese Reisekostenpauschale beinhaltet die An- und Abreisekosten mittels PKW, Zug und Taxi sowie allfällige sonstige Kosten und Aufwände (wie Parkgebühren, Taggelder).
4.6.2 Ist die An- und Abreise mittels Flugzeug notwendig und/oder fallen aufgrund der langen Dauer oder der zeitlichen Lage des Termins Hotelkosten an, werden diese tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich als Aufwandersatz ohne Aufschlag an den Kunden weiterverrechnet. smec wird darauf achten, bei unterschiedlichen Verbindungen und Transportmöglichkeiten die günstigste und effizienteste Art zu wählen. Im Falle von Terminverschiebungen oder einer Terminabsage durch den Kunden trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten.
4.6.3 Die tatsächlich angefallenen Reisezeiten je Mitarbeiter für Termine vor Ort beim Kunden werden von smec zum aktuell gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt oder vom vereinbarten monatlichen Kontingent in Abzug gebracht.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, allfällige, im Zusammenhang mit der Zahlung entstehende Fremdwährungsentgelte oder sonstige Transaktionskosten selbst zu bezahlen und nicht an smec weiterzuleiten.
4.8 Werden Leistungen (zB Setup von Kampagnen) in Personentagen oder Personenstunden angegeben und vereinbart, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass diese Angaben eine nach bestem Wissen getroffene Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes für das vom Kunden gewünschte Ergebnis darstellen. Werden Leistungen in Form einer Pauschale vereinbart, beinhaltet diese sämtliche in der Leistungsbeschreibung (Scope) detailliert beschriebenen Leistungen und Tätigkeiten. Übersteigen der tatsächliche Aufwand oder die angefallenen Kosten den im Angebot bzw. im Scope genannten Aufwand, behält sich smec das Recht vor, dem Kunden diesen Mehraufwand zum definierten Stundensatz zu verrechnen.
5.1 smec haftet nicht für die Erreichung des vom Kunden beabsichtigten Kampagnenerfolgs, sondern nur für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung.
5.2 Die vertragskonforme Erbringung der von smec vertraglich geschuldeten Leistung erfolgt sowohl manuell (durch Mitarbeiter von smec) als auch automationsunterstützt (durch von smec eingesetzter Software). Ob im Einzelfall eine manuelle Tätigkeit oder eine automationsunterstützte Verarbeitung erfolgte, kann nicht zur Begründung einer Mangelhaftigkeit der Leistung oder eines Vertragsbruchs von smec herangezogen werden.
5.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich die von smec im Zuge der Leistungserbringung konzipierten Kampagnen stets über mehrere Monate erstrecken. Während dieses Zeitraums wechseln sich Phasen aktiver Kampagneneingriffe (Kampagneninitiierung bzw. -aktualisierung) mit Phasen mit weniger Modifikationen (Kampagnenbeobachtung und -auswertung) ab, in denen teilweise weder von Mitarbeitern noch von der eingesetzten Software Maßnahmen gesetzt werden. Diese Unregelmäßigkeit ist wesentlicher Teil einer langfristig angelegten Werbekampagne und begründet keinesfalls eine Mangelhaftigkeit der Leistung oder einen Vertragsbruch von smec.
6.1 Soweit durch Sondervereinbarung oder Gesetz nichts Anderes geregelt ist, ist die Haftung von smec für vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen, soweit der Kunde smec nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
6.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von smec ist jedenfalls ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Haftung für nachteilige Folgen oder Schäden ausgeschlossen, die bei der Inanspruchnahme der Leistungen von smec nicht typischerweise vorhersehbar waren.
6.3 smec haftet nicht für Datenverlust oder daraus resultierende Schäden.
6.4 smec haftet nicht für Fälle, in denen es durch eine nicht von smec grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Fehlfunktion einer eingesetzten oder zur Verfügung gestellten Software zu Beschädigungen oder Verlust von Daten des Kunden oder zu sonstigen nachteiligen Folgen und Schäden kommt.
6.5 smec haftet nicht für nachteilige Folgen und Schäden aus Cyber-, Hacking- oder Phishingangriffen auf smec oder den Kunden. Ebenso wenig für nachteilige Folgen und Schäden, die daraus resultieren, dass bei einem Cyberangriff auf smec oder von smec verwendeter Software Logindaten und/oder Passwörter sowie sonstige Daten entwendet werden, die smec vom Kunden übergeben wurden.
6.6 smec haftet bei fremdsprachigen Leistungen (zB Übersetzungen bei fremdsprachigen Kampagnen mittels Drittanbieter-Tool) nicht für Übersetzungsfehler und damit zusammenhängende nachteilige Folgen und Schäden. Sofern möglich, übermittelt smec dem Kunden die übersetzte Version vorab zur Freigabe.
6.7 Der Kunde verpflichtet sich regelmäßig, jedoch zumindest wöchentlich, Sicherheitskopien derjenigen Daten anzufertigen oder anfertigen zu lassen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von smec an smec übergeben werden und/oder zu denen smec ein Zugang eingeräumt wird. Die Nichtanfertigung von Sicherheitskopien stellt im Schadensfall eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Kunden dar.
6.8 Sofern im Zuge der Leistungserbringung für den Kunden smec die Möglichkeit eingeräumt wird, manuell oder automationsunterstützt über ein Werbebudget des Kunden zu verfügen bzw. dieses zu platzieren oder platzieren zu lassen, haftet smec nicht für finanzielle Nachteile, die aus einer Fehlfunktion einer verwendeten Software resultieren. smec haftet nur dafür, regelmäßig zu prüfen, ob die von smec im Bidmanagement eingesetzten Tools bestimmungsgemäß funktionieren.
6.9 Ein Ersatz der vom Kunden im Zuge der von smec betreuten Werbekampagnen ausgegebenen und/oder von smec selbst verwalteten Werbekosten für Dritte (bspw. Google Ads) ist jedenfalls ausgeschlossen, sofern keine vorsätzlich missbräuchliche Verwendung durch smec vorliegt.
6.10 Sofern in zur Verfügung gestellter Software oder sonstigen Onlineservices Inhalte Dritter bzw. Links auf Inhalte Dritter enthalten sind, haftet smec nicht für diese Inhalte.
6.11 Der Ersatz von Schäden des Kunden – ausgenommen Personenschäden – ist für jedes schadensverursachende Ereignis mit der im Schadensfall zur Verfügung gestellten Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages von smec begrenzt. Kommt eine Deckung eines Schadens durch die Haftpflichtversicherung nicht in Betracht, so ist der von smec zu leistende Schadenersatzbetrag für jedes schadenverursachende Ereignis mit der Höhe eines vom Kunden an smec geleisteten Jahresentgelts ohne Berücksichtigung von verwalteten Werbekosten begrenzt.
6.12 Sofern dem Kunden im Rahmen der ihm überlassenen Software als solche klar gekennzeichnete ALPHA und/oder BETA-Funktionen zur probeweisen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, erfolgt eine allfällige Verwendung auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde anerkennt, dass es sich hierbei um technisch noch nicht vollständig ausgereifte Funktionen handelt, die mangel- oder fehlerhaft sein und einen Schaden am System des Kunden verursachen können. Für den Fall der Verwendung ist jede Gewährleistung und/oder Haftung durch smec ausgeschlossen.
6.13 Der Kunde hält smec von sämtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die gegen smec wegen einer Verletzung von Rechten durch die vom Kunden in seinem Google Ads-Account eingestellten Werbekampagnen oder darin enthaltene unrichtige, wettbewerbs- oder rechtswidrige Angaben geltend gemacht werden. Diese Schad- und Klagloshaltung umfasst auch alle angemessenen Kosten, einschließlich der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung und -verteidigung entstehenden Kosten, die smec aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden entstehen.
7.1 Das Vertragsverhältnis zwischen smec und dem Kunden wird – sofern nicht davon abweichend etwas anderes schriftlich vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
7.2 Sofern keine anderslautende Vergütung gesondert schriftlich vereinbart wird, richtet sich die von dem Kunden zu zahlende Vergütung nach der aktuell gültigen Preisliste. Werden Leistungen in Personentagen angegeben und verrechnet, so kann ein vereinbartes Kontingent jederzeit durch schriftliche Vereinbarung erhöht werden, wobei eine Mindesterhöhung von 0,5 Personentagen erforderlich ist. Ein Personentag beinhaltet 8 direkt dem Kunden bzw. Projekt zuordenbare Arbeitsstunden. Nicht verbrauchtes Kontingent wird in den Folgemonat übertragen und jährlich bzw. bei Auflösung des Vertragsverhältnisses abgerechnet.
7.3 Grundsätzlich wird ein monatsreiner Abrechnungs- und Leistungszyklus (vom 1. des Monats bis Monatsultimo) angewandt. Ist der vertraglich vereinbarte Start der periodischen Leistungserbringung nicht ein Monatserster dann wird der bereits begonnene Rumpfmonat aliquot abgerechnet. Mit nächstfolgendem Monatsersten wird der monatsreine Abrechnungs- und Leistungszyklus aufgenommen.
7.4 Einmalig oder periodisch zu erbringende, vereinbarte Leistungen (wie initiale Anpassungen beim Setup, Accountmanagement) sind zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer im Voraus binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
7.5 Die Rechnungen werden dem Kunden an die in der Einzelvereinbarung genannte oder hinterlegte E-Mail- Adresse gesendet.
7.6 Sofern das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, hat jede der Vertragsparteien das Recht, das Vertragsverhältnis mit Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des aktuellen Abrechnungszyklus zu kündigen. Der Kunde hat seine Kündigung an [email protected] zu senden, widrigenfalls sie nicht als zugegangen gilt.
7.7 Sofern zwischen den Parteien ein Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kommt keiner der Parteien ein Recht auf ordentliche Kündigung zu. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Vertragsverhältnis erneuert sich automatisch jeweils zum Ablauf der Befristung wiederum auf bestimmte Zeit mit gleicher Laufzeit, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich aufgekündigt wurde.
7.8 Kompensations- und Zessionsverbot
Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen von smec aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann Forderungen aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von smec an Dritte abtreten.
8.1 Sämtliche vereinbarten Preise und Konditionen werden mit Beginn jedes Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ende des ersten Vertragsjahres (maximal 1 mal jährlich), um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2015), durch smec angepasst.
8.2 Zudem ist eine Preisanpassung durch smec auch dann zulässig, wenn sonstige externe Faktoren, auf die smec keinen Einfluss hat (wie beispielsweise die Anhebung oder Neueinführung von gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren), sich während der Vertragslaufzeit erhöhen; in diesem Fall erfolgt die Anpassung im gleichen Verhältnis wie die Erhöhung des jeweiligen externen Faktors.
8.3 Das vorläufige Unterlassen einer Erhöhung stellt keinen Verzicht von smec auf die jährliche Anpassung der Preise und Konditionen dar.
9.1 Preise und die Zahlungsmodalitäten für die vom Kunden von smec in Anspruch genommenen Leistungen werden durch Einzelvereinbarung oder produktspezifische Nutzungsbedingungen vereinbart.
9.2 Allen Dienstleistungen von smec, die nicht einmalig erbracht werden, ist es gemein, dass ein mit der Implementierung der für die Erbringung der Leistung notwendigen Software sowie der Marktbeobachtung und Kampagnengestaltung verbundene Aufwand nicht in vollem Umfang initial vergütet wird, sondern bei der Festlegung der laufenden Betreuungskosten berücksichtigt ist.
9.3 smec ist berechtigt, bei qualifiziertem Zahlungsverzug des Kunden die Erbringung der eigenen Leistung und/oder die Funktionalität der verwendeten oder zur Verfügung gestellten Software auszusetzen, bis vom Kunden sämtliche unberichtigt aushaftende und laufend fällig gewordene Entgelte vollumfänglich geleistet wurden. Ein qualifizierter Zahlungsverzug liegt vor, wenn Entgelte oder Teile davon trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung durch smec nicht fristgerecht geleistet wurden.
9.4 Aus dem Recht von smec, die eigene Leistung und/oder Funktionalität der verwendeten oder zur Verfügung gestellten Software auszusetzen entsteht dem Kunden nicht das Recht, die Zahlung laufender Forderungen zu verweigern oder (auch nur) Teilbeträge zurückzuhalten. Das begründete Pausieren durch smec stellt für den Kunden keinen Grund dar, das Vertragsverhältnis zu smec aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden.
9.5 Für den Fall des Zahlungsverzugs im Falle einer Teilzahlungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung gilt Terminverlust als vereinbart und smec ist jederzeit berechtigt, den Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
9.6 Sofern der Kunde mit einer vereinbarten (Teil)zahlung in Verzug gerät, ist smec berechtigt, pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens sowie Mahnspesen und der Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung bleiben hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Für den Fall des Zahlungsverzugs wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart. Befindet sich der Kunde im qualifizierten Zahlungsverzug (9.3.) ist smec zudem berechtigt, die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund zu erklären.
10.1 smec behält sich sämtliche Rechte an den Inhalten von zur Verfügung gestellter Software und Inhalten seiner Websites ausdrücklich vor, insbesondere sämtliche durch das Urheberrechtsgesetz, Marken- oder Patentrecht sowie sonstige Rechtsnormen gewährleisteten Rechte, wie etwa Nutzungs-, Verwertungs-, und Leistungsrechte. Die Inhalte von zur Verfügung gestellter Software und der Website dürfen vom Kunden nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von smec verwendet werden.
10.2 Über die von smec zur Verfügung gestellte Software werden ausschließlich nicht-personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ("DSGVO") erfasst und verarbeitet. Für den Fall, dass vom Kunden eine Verarbeitung von personenbezogen Daten durch smec gewünscht wird, verpflichten sich die Parteien, die dafür gesetzlich notwendigen Rahmenbedingungen gemäß Datenschutzgesetz (DSG) und DSGVO zu schaffen.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, als vertraulich gekennzeichnete Informationen des Vertragspartners vertraulich zu behandeln, angemessen zu schützen und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist von den Vertragsparteien jeweils auch Mitarbeitern und extern beigezogenen Professionisten (Steuerberater, Rechtsanwälte, ...) zu überbinden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche von smec übermittelte oder zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (zB Präsentationen, Verträge, Angebote, Preislisten). Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, von denen der jeweilige Vertragspartner bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis hatte oder welche öffentlich bekannt sind oder werden.
12.1 Ungeachtet eines allfälligen Rechts auf ordentliche Kündigung kann jede der Parteien das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen. Als wichtige Gründe, die smec zur vorzeitigen Auflösung berechtigen, gelten insbesondere
12.1.1 die vertragswidrige Nutzung der Produkte und Services (Software) durch den Kunden trotz Mahnung durch smec;
12.1.2 die Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Kunden;
12.1.3 jedes sonstige Verhalten des Kunden, dass es smec nach deren begründeter Auffassung unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis weiter aufrecht zu erhalten.
13.1 smec ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern, um beispielsweise geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen oder neue / veränderte Leistungen miteinzubeziehen.
13.2 Der Kunde wird schriftlich spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen über Änderungen informiert. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht bis 7 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens den Änderungen schriftlich widerspricht. Über dieses Widerspruchsrecht wird smec den Kunden auch in der Information über die Änderungen hinweisen. Die Frist für den Widerspruch ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei smec eingeht.
14.1 Zwischen den Parteien gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart.
14.2 Für allfällige aus diesem Vertragsverhältnis oder dessen Anbahnung oder Auflösung resultierende Streitigkeiten gilt die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in 4020 Linz als vereinbart.
15.1 Sollte eine Bestimmung der Einzelvereinbarung oder dieser AGB rechtlich nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht („Salvatorische Klausel“). Allenfalls nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommen.
15.2 Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Alle vor oder bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen und alle abgegebenen Willens- oder Wissenserklärungen (insbesondere in Vorgesprächen oder Werbematerialien), verlieren mit der Unterfertigung des Vertrages bzw. dieser AGB jede Wirksamkeit. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Ergänzungen und Änderungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform, sofern in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformgebot.